- Anspruch besteht, wenn eine (drohende) Behinderung die Teilhabe am Unterricht wesentlich beeinträchtigt.
- Entscheidend ist der individuelle Bedarf – nicht die Diagnose allein und nicht die Schulform.
- Ob Ihr Kind Anspruch hat, prüfen wir kostenlos – im Zweifel einfach nachfragen.
Die eine zentrale Voraussetzung
Im Kern gibt es eine entscheidende Frage: Wird Ihr Kind durch eine (drohende) Behinderung daran gehindert, gleichberechtigt am Unterricht teilzunehmen? Wenn ja und wenn dafür eine persönliche Unterstützung nötig ist, besteht in der Regel ein Anspruch auf Schulbegleitung. Der Gesetzgeber spricht von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Teilhabe.
Seelisch oder körperlich/geistig – zwei Wege
Je nach Art der Beeinträchtigung ist ein anderes Amt zuständig:
- Seelische Behinderung (z. B. Autismus, ADHS, Schulangst): Anspruch über §35a SGB VIII beim Jugendamt.
- Körperliche oder geistige Behinderung (z. B. Körperbehinderung, Down-Syndrom): Anspruch über §112 SGB IX bei der Eingliederungshilfe des Kreises.
Welcher Weg für Ihr Kind gilt, erklären wir unter §35a SGB VIII oder §112 SGB IX?
Ihr Kind braucht keine bestimmte Schulform – Schulbegleitung gibt es an Grund-, Förder- und weiterführenden Schulen. Es braucht auch keinen „schweren“ Fall: Entscheidend ist der konkrete Bedarf im Alltag, nicht ein Schweregrad auf dem Papier.
Das Gesetz ist hier genau (§35a Abs. 1a SGB VIII): Die Stellungnahme muss von einer Kinder- und Jugendpsychiaterin bzw. einem Kinder- und Jugendpsychiater, einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einer Ärztin bzw. Psychotherapeutin mit besonderer Erfahrung in diesem Bereich stammen – und die Diagnose nach ICD ausweisen.
Eine Stellungnahme vom Hausarzt oder vom Schulpsychologischen Dienst reicht dafür allein nicht aus, auch wenn sie inhaltlich zutrifft. Das ist einer der häufigsten Gründe für Rückfragen und Verzögerungen – prüfen Sie diesen Punkt, bevor Sie den Antrag abschicken.
Nachteilsausgleich reicht nicht aus – was dann?
Schulen können vieles über den Nachteilsausgleich oder sonderpädagogische Förderung auffangen – mehr Zeit bei Arbeiten, angepasste Aufgaben, eine andere Sitzordnung. Schulbegleitung kommt ins Spiel, wenn das nicht reicht: wenn Ihr Kind trotz dieser Hilfen den Schulalltag nicht bewältigen kann und persönliche Unterstützung braucht. Genau diese Abgrenzung sollte im Antrag deutlich werden – wir helfen, sie richtig zu formulieren.
Welche Nachweise helfen
Für den Antrag sind ärztliche oder psychologische Stellungnahmen hilfreich, ebenso Berichte der Schule, die den Unterstützungsbedarf im Alltag beschreiben. Eine feste Diagnoseliste gibt es nicht – wichtig ist ein stimmiges Bild vom Bedarf Ihres Kindes. Wie Sie den Antrag vollständig stellen, lesen Sie unter Schulbegleitung beantragen.
Sie sind unsicher, ob Ihr Kind die Voraussetzungen erfüllt? Fragen Sie einfach – als Träger im Kreis Recklinghausen prüfen wir das kostenlos und ehrlich. Wie es nach Ihrer Anfrage weitergeht, zeigt unsere Seite Für Eltern.
Häufige Fragen
Welche Voraussetzungen gelten für eine Schulbegleitung?
Ihr Kind braucht eine (drohende) Behinderung, die die Teilhabe am Unterricht wesentlich beeinträchtigt, und einen konkreten Unterstützungsbedarf im Schulalltag. Entscheidend ist der individuelle Bedarf, nicht die Diagnose allein.
Braucht mein Kind eine bestimmte Diagnose?
Eine ärztliche oder psychologische Einschätzung ist wichtig, aber es gibt keine feste Diagnoseliste. Maßgeblich ist, ob die Teilhabe am Unterricht wesentlich beeinträchtigt ist – bei seelischer Behinderung über §35a SGB VIII, bei körperlicher oder geistiger über §112 SGB IX.
Gilt Schulbegleitung nur an Förderschulen?
Nein. Schulbegleitung ist an allen Schulformen möglich – an Grundschulen, weiterführenden Schulen und Förderschulen. Die Schulform ist keine Voraussetzung.