- Eltern zahlen nichts – Schulbegleitung läuft über die Eingliederungshilfe.
- Seelische Beeinträchtigung (z. B. Autismus, ADHS): §35a SGB VIII → Jugendamt.
- Körperliche oder geistige Behinderung: §112 SGB IX → Kreis Recklinghausen.
- Das Einkommen der Eltern spielt für die Schulbegleitung keine Rolle.
Zwei Wege, ein Ziel: §35a SGB VIII und §112 SGB IX
Welcher Kostenträger zahlt, hängt von der Art des Unterstützungsbedarfs Ihres Kindes ab. Bei einer seelischen Beeinträchtigung – dazu zählen zum Beispiel Diagnosen aus dem Autismus-Spektrum, ADHS oder Angststörungen – greift §35a SGB VIII. Zuständig ist dann das Jugendamt Ihrer Stadt.
Bei einer körperlichen oder geistigen Behinderung greift §112 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe an Bildung). Zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe – im Kreis Recklinghausen der Kreis (das zuständige Amt wird oft auch als Kreissozialamt bezeichnet). Welcher Weg für Ihr Kind der richtige ist, klären wir im kostenlosen Erstgespräch mit Ihnen.
z. B. Autismus-Spektrum, ADHS, Angststörungen
Zuständig: Jugendamt Ihrer Stadt
Leistungen zur Teilhabe an Bildung
Zuständig: Kreis Recklinghausen
Egal welcher Weg: Für Eltern ist die Schulbegleitung kostenlos. Sie wird nicht von Ihrem Einkommen abhängig gemacht – die Bewilligung richtet sich allein nach dem Bedarf Ihres Kindes.
Was kostet ein Schulbegleiter – und was zahlen Eltern?
Was ein Schulbegleiter kostet, hängt vom bewilligten Stundenumfang und der Qualifikation der Begleitperson ab. Diese Kosten trägt vollständig der zuständige Kostenträger – das Jugendamt oder der Kreis Recklinghausen. Eltern zahlen: 0 Euro. Einen Eigenanteil oder eine Einkommensprüfung der Eltern gibt es bei der Schulbegleitung nicht.
| Situation des Kindes | Rechtsgrundlage | Zuständiges Amt | Kosten für Eltern |
|---|---|---|---|
| Seelische Beeinträchtigung (z. B. Autismus, ADHS, Angststörungen) | §35a SGB VIII | Jugendamt Ihrer Stadt | 0 € |
| Körperliche oder geistige Behinderung (z. B. Down-Syndrom, Körperbehinderung) | §112 SGB IX | Kreis Recklinghausen (Eingliederungshilfe) | 0 € |
| Mehrere Bedarfe zugleich | §10 Abs. 4 SGB VIII regelt den Vorrang | Bei zusätzlicher körperlicher oder geistiger Behinderung geht die Eingliederungshilfe nach SGB IX vor | 0 € |
Warum die Zuständigkeit so wichtig ist
Viele Anträge verzögern sich nicht, weil der Bedarf unklar wäre – sondern weil sie beim falschen Amt landen oder Unterlagen fehlen. Dann wird weitergeleitet, nachgefordert, gewartet. Deshalb lohnt es sich, vor dem Antrag zu klären: Welche Diagnose bzw. Stellungnahme liegt vor? Welches Amt ist zuständig? Was muss beigelegt werden?
Genau diese Sortierung übernehmen wir für Sie – von der ersten Einschätzung bis zum fertigen Antrag. Auch die Schule Ihres Kindes binden wir ein, denn ihre Einschätzung hat Gewicht im Verfahren.
Was die Bewilligung umfasst
Bewilligt wird in der Regel ein Stundenumfang pro Schulwoche, orientiert am festgestellten Bedarf. Die Begleitung findet im Unterricht, in Pausen und bei schulischen Veranstaltungen statt. Der Umfang kann bei Veränderungen angepasst werden – etwa nach einem Schulwechsel oder wenn Ihr Kind selbstständiger geworden ist. Die Kostenübernahme läuft direkt zwischen Amt und Träger – Sie strecken nichts vor und erhalten keine Rechnung.
Übrigens: Nach der Bewilligung dürfen Sie den Träger selbst wählen. Wie das Wunsch- und Wahlrecht funktioniert, erklären wir in einem eigenen Beitrag.
Häufige Fragen zu Kosten und Zuständigkeit
Müssen Eltern für die Schulbegleitung etwas bezahlen?
Nein. Die Schulbegleitung wird vollständig vom zuständigen Kostenträger finanziert – vom Jugendamt (§35a SGB VIII) oder vom Kreis Recklinghausen (§112 SGB IX). Es gibt keinen Eigenanteil, und das Einkommen der Eltern wird nicht geprüft.
Welches Amt ist für unseren Antrag zuständig?
Bei einer seelischen Beeinträchtigung (z. B. Autismus, ADHS) das Jugendamt Ihrer Stadt, bei einer körperlichen oder geistigen Behinderung der Kreis Recklinghausen. Treffen seelische und körperliche oder geistige Beeinträchtigungen zusammen, regelt §10 Abs. 4 SGB VIII den Vorrang – dann geht die Eingliederungshilfe nach SGB IX vor. Unabhängig davon gilt §14 SGB IX: Das Amt, bei dem Ihr Antrag eingeht, muss ihn binnen zwei Wochen weiterleiten oder selbst entscheiden. Für Sie darf daraus kein Nachteil entstehen.
Was passiert, wenn der Antrag beim falschen Amt landet?
Das Amt muss den Antrag innerhalb von zwei Wochen an den zuständigen Träger weiterleiten – sonst wird es selbst zuständig und muss leisten (§14 SGB IX). Ihr Antrag geht also nicht verloren, es kostet höchstens etwas Zeit.