- Eltern zahlen nichts – Schulbegleitung läuft über die Eingliederungshilfe.
- Seelische Beeinträchtigung (z. B. Autismus, ADHS): §35a SGB VIII → Jugendamt.
- Körperliche oder geistige Behinderung: §112 SGB IX → Kreis Recklinghausen.
- Das Einkommen der Eltern spielt für die Schulbegleitung keine Rolle.
Zwei Wege, ein Ziel: §35a SGB VIII und §112 SGB IX
Welcher Kostenträger zahlt, hängt von der Art des Unterstützungsbedarfs Ihres Kindes ab. Bei einer seelischen Beeinträchtigung – dazu zählen zum Beispiel Diagnosen aus dem Autismus-Spektrum, ADHS oder Angststörungen – greift §35a SGB VIII. Zuständig ist dann das Jugendamt Ihrer Stadt.
Bei einer körperlichen oder geistigen Behinderung greift §112 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe an Bildung). Zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe – im Kreis Recklinghausen der Kreis. Welcher Weg für Ihr Kind der richtige ist, klären wir im kostenlosen Erstgespräch mit Ihnen.
z. B. Autismus-Spektrum, ADHS, Angststörungen
Zuständig: Jugendamt Ihrer Stadt
Leistungen zur Teilhabe an Bildung
Zuständig: Kreis Recklinghausen
Egal welcher Weg: Für Eltern ist die Schulbegleitung kostenlos. Sie wird nicht von Ihrem Einkommen abhängig gemacht – die Bewilligung richtet sich allein nach dem Bedarf Ihres Kindes.
Warum die Zuständigkeit so wichtig ist
Viele Anträge verzögern sich nicht, weil der Bedarf unklar wäre – sondern weil sie beim falschen Amt landen oder Unterlagen fehlen. Dann wird weitergeleitet, nachgefordert, gewartet. Deshalb lohnt es sich, vor dem Antrag zu klären: Welche Diagnose bzw. Stellungnahme liegt vor? Welches Amt ist zuständig? Was muss beigelegt werden?
Genau diese Sortierung übernehmen wir für Sie – von der ersten Einschätzung bis zum fertigen Antrag. Auch die Schule Ihres Kindes binden wir ein, denn ihre Einschätzung hat Gewicht im Verfahren.
Was die Bewilligung umfasst
Bewilligt wird in der Regel ein Stundenumfang pro Schulwoche, orientiert am festgestellten Bedarf. Die Begleitung findet im Unterricht, in Pausen und bei schulischen Veranstaltungen statt. Der Umfang kann bei Veränderungen angepasst werden – etwa nach einem Schulwechsel oder wenn Ihr Kind selbstständiger geworden ist.
Übrigens: Nach der Bewilligung dürfen Sie den Träger selbst wählen. Wie das Wunsch- und Wahlrecht funktioniert, erklären wir in einem eigenen Beitrag.