- Eingliederungshilfe ermöglicht Menschen mit Behinderung Teilhabe – bei Kindern häufig in Form der Schulbegleitung.
- Zuständig ist – je nach Art der Behinderung – das Jugendamt (§35a SGB VIII) oder die Eingliederungshilfe des Kreises bzw. Sozialamts (§112 SGB IX).
- Für Familien ist die Leistung kostenlos – sie ist ein Rechtsanspruch und wird nicht vom Einkommen der Eltern abhängig gemacht.
Was Eingliederungshilfe bedeutet
Eingliederungshilfe ist der Oberbegriff für Leistungen, die Menschen mit einer (drohenden) Behinderung die Teilhabe ermöglichen – an Bildung, am Arbeitsleben, an der Gemeinschaft. Sie ist kein Almosen, sondern ein Rechtsanspruch – und wird nicht vom Einkommen der Eltern abhängig gemacht. Für Kinder im Schulalter ist die bekannteste Leistung die Schulbegleitung – daneben gibt es viele weitere, etwa Förderung in Kita und Frühförderung.
SGB VIII oder SGB IX – zwei Wege, ein Ziel
Welches Amt zuständig ist, hängt von der Art der Beeinträchtigung ab:
- §35a SGB VIII (Jugendamt): bei einer seelischen Behinderung – zum Beispiel Autismus, ADHS oder anderen seelischen Belastungen.
- §112 SGB IX (Kreis / Sozialamt): bei einer körperlichen oder geistigen Behinderung. Im Kreis Recklinghausen ist der Kreis der Träger der Eingliederungshilfe.
Welches Gesetz für Ihr Kind gilt, erklären wir ausführlich unter §35a SGB VIII oder §112 SGB IX? Wer die Kosten am Ende trägt, lesen Sie unter Wer zahlt die Schulbegleitung?
Eingliederungshilfe wird aus öffentlichen Mitteln finanziert. Für die Schulbegleitung entstehen Ihnen keine Kosten – unabhängig von Ihrem Einkommen.
Wie Sie an die Leistung kommen
Der Weg führt über einen Antrag beim zuständigen Amt. Was das Amt üblicherweise verlangt, sagen wir Ihnen kostenlos – und begleiten Sie durch den Antrag. Welche Voraussetzungen gelten, lesen Sie unter Bekommt mein Kind Schulbegleitung?, den Ablauf Schritt für Schritt unter Schulbegleitung beantragen. Einen Überblick über die ganze Leistung gibt unsere Seite Schulbegleitung im Kreis Recklinghausen.