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Schulbegleitung & Integrationshilfe im Kreis Recklinghausen +49 151 61 577618
FAQ Antrag · Kosten · Ablauf

Häufige Fragen zur Schulbegleitung

Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Anspruch, Kosten, Antragstellung und unsere Arbeitsweise im Kreis Recklinghausen.

Wer bezahlt die Schulbegleitung?

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Die Kosten werden über die Eingliederungshilfe vom Jugendamt (SGB VIII) oder vom örtlichen Träger der Eingliederungshilfe – im Kreis Recklinghausen der Kreis, in kreisfreien Städten die Stadt (SGB IX) übernommen. Für Sie als Eltern entstehen keine Kosten.

Ausführlich: Wer zahlt die Schulbegleitung? →

Wer hat Anspruch auf Schulbegleitung?

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Kinder und Jugendliche mit seelischen, körperlichen oder geistigen Behinderungen oder einer drohenden Behinderung. Dazu zählen u. a. Autismus-Spektrum-Störungen, ADHS, emotionale und soziale Störungen. Wir prüfen den Anspruch kostenlos.

Ausführlich: Die Voraussetzungen im Überblick →

Wie schnell kann es losgehen?

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Wie lange das Amt braucht, hängt vom Einzelfall ab – darauf haben wir keinen Einfluss. Worauf wir Einfluss haben: Wir planen unser Personal selbst, damit Sie nach der Bewilligung nicht noch einmal warten müssen. Sobald die Bewilligung vorliegt, kann die Begleitung zeitnah starten – durch eigene Personalplanung vermeiden wir lange Wartezeiten. Den Antragsprozess begleiten wir vollständig.

Kann ich den Schulbegleiter kennenlernen?

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Ja, ein persönliches Kennenlernen vorab ist uns sehr wichtig. Nur wenn die Beziehung passt, kann vertrauensvolle Zusammenarbeit entstehen.

In welchen Städten sind Sie tätig?

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Im gesamten Kreis Recklinghausen: Herten, Recklinghausen, Marl, Castrop-Rauxel, Dorsten, Gladbeck, Datteln, Haltern am See, Oer-Erkenschwick und Waltrop. Alle Standorte ansehen →

Was macht ein Schulbegleiter?

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Eine Schulbegleitung sitzt neben Ihrem Kind und hilft dort, wo es allein nicht weiterkommt: beim Zuhören, beim Anfangen, beim Sortieren der Sachen, in der Pause mit den anderen Kindern. Wichtig: Schulbegleitung ist Assistenz – kein Unterrichtsersatz und keine Nachhilfe.

Ausführlich: Aufgaben und Grenzen →

Wie läuft die Antragstellung konkret ab?

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Zuerst hören wir zu: Was ist los, was braucht Ihr Kind? Dann sagen wir Ihnen, welches Amt zuständig ist und welche Unterlagen es üblicherweise sehen will. Beim Zusammenstellen helfen wir – über die Bewilligung entscheidet das Amt. Den Antrag richten wir an das zuständige Jugendamt oder den Kostenträger. Ablauf Schritt für Schritt →

Welche Unterlagen werden benötigt?

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Häufig benötigt: ärztliche Stellungnahmen, Berichte der Schule und ein Antrag beim Kostenträger. Wir erklären genau, was in Ihrem Fall nötig ist.

Zur Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Unterlagenliste →

Wie wird die passende Begleitung ausgewählt?

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Sie lernen die Person vorher kennen – nicht erst am ersten Schultag. Wir suchen jemanden aus, der zu Ihrem Kind passt, und sprechen vorher mit Ihnen darüber, was Ihr Kind braucht.

Was passiert bei Ausfall oder Wechsel?

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Wir organisieren zeitnah eine Vertretung und informieren Sie und die Schule frühzeitig. Bei dauerhaftem Wechsel stimmen wir gemeinsam ab – transparent und ohne Unterbrechung.

Ausführlich: Träger wechseln mit dem Wahlrecht →

Unterschied zwischen SGB VIII und SGB IX?

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SGB VIII (§35a) betrifft Kinder mit seelischer oder drohender seelischer Behinderung – der Antrag geht ans Jugendamt. SGB IX (§112) gilt bei körperlicher, geistiger oder Mehrfachbehinderung – hier ist der Kreis bzw. das Sozialamt zuständig. In beiden Fällen ist die Leistung für Eltern kostenlos.

Ausführlich: SGB VIII oder SGB IX? →

Kann die Begleitung auch bei Ausflügen oder Klassenfahrten dabei sein?

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Ja, grundsätzlich kann die Schulbegleitung auch bei Ausflügen, Klassenfahrten und besonderen Schulveranstaltungen dabei sein. Die Details klären wir individuell mit dem Kostenträger.

Können wir uns ENKU als Träger selbst aussuchen?

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Ja. Eltern haben ein Wunsch- und Wahlrecht (§8 SGB IX) und dürfen ENKU schon im Antrag benennen – nicht erst nach der Bewilligung. Auch ein Wechsel von einem anderen Träger ist möglich.

Ausführlich: Das Wunsch- und Wahlrecht →

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