Häufige Fragen zur Schulbegleitung
Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Anspruch, Kosten, Antragstellung und unsere Arbeitsweise im Kreis Recklinghausen.
Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Anspruch, Kosten, Antragstellung und unsere Arbeitsweise im Kreis Recklinghausen.
Die Kosten werden über die Eingliederungshilfe vom Jugendamt (SGB VIII) oder vom örtlichen Träger der Eingliederungshilfe – im Kreis Recklinghausen der Kreis, in kreisfreien Städten die Stadt (SGB IX) übernommen. Für Sie als Eltern entstehen keine Kosten.
Kinder und Jugendliche mit seelischen, körperlichen oder geistigen Behinderungen oder einer drohenden Behinderung. Dazu zählen u. a. Autismus-Spektrum-Störungen, ADHS, emotionale und soziale Störungen. Wir prüfen den Anspruch kostenlos.
Wie lange das Amt braucht, hängt vom Einzelfall ab – darauf haben wir keinen Einfluss. Worauf wir Einfluss haben: Wir planen unser Personal selbst, damit Sie nach der Bewilligung nicht noch einmal warten müssen. Sobald die Bewilligung vorliegt, kann die Begleitung zeitnah starten – durch eigene Personalplanung vermeiden wir lange Wartezeiten. Den Antragsprozess begleiten wir vollständig.
Ja, ein persönliches Kennenlernen vorab ist uns sehr wichtig. Nur wenn die Beziehung passt, kann vertrauensvolle Zusammenarbeit entstehen.
Im gesamten Kreis Recklinghausen: Herten, Recklinghausen, Marl, Castrop-Rauxel, Dorsten, Gladbeck, Datteln, Haltern am See, Oer-Erkenschwick und Waltrop. Alle Standorte ansehen →
Eine Schulbegleitung sitzt neben Ihrem Kind und hilft dort, wo es allein nicht weiterkommt: beim Zuhören, beim Anfangen, beim Sortieren der Sachen, in der Pause mit den anderen Kindern. Wichtig: Schulbegleitung ist Assistenz – kein Unterrichtsersatz und keine Nachhilfe.
Zuerst hören wir zu: Was ist los, was braucht Ihr Kind? Dann sagen wir Ihnen, welches Amt zuständig ist und welche Unterlagen es üblicherweise sehen will. Beim Zusammenstellen helfen wir – über die Bewilligung entscheidet das Amt. Den Antrag richten wir an das zuständige Jugendamt oder den Kostenträger. Ablauf Schritt für Schritt →
Häufig benötigt: ärztliche Stellungnahmen, Berichte der Schule und ein Antrag beim Kostenträger. Wir erklären genau, was in Ihrem Fall nötig ist.
Sie lernen die Person vorher kennen – nicht erst am ersten Schultag. Wir suchen jemanden aus, der zu Ihrem Kind passt, und sprechen vorher mit Ihnen darüber, was Ihr Kind braucht.
Wir organisieren zeitnah eine Vertretung und informieren Sie und die Schule frühzeitig. Bei dauerhaftem Wechsel stimmen wir gemeinsam ab – transparent und ohne Unterbrechung.
SGB VIII (§35a) betrifft Kinder mit seelischer oder drohender seelischer Behinderung – der Antrag geht ans Jugendamt. SGB IX (§112) gilt bei körperlicher, geistiger oder Mehrfachbehinderung – hier ist der Kreis bzw. das Sozialamt zuständig. In beiden Fällen ist die Leistung für Eltern kostenlos.
Ja, grundsätzlich kann die Schulbegleitung auch bei Ausflügen, Klassenfahrten und besonderen Schulveranstaltungen dabei sein. Die Details klären wir individuell mit dem Kostenträger.
Ja. Eltern haben ein Wunsch- und Wahlrecht (§8 SGB IX) und dürfen ENKU schon im Antrag benennen – nicht erst nach der Bewilligung. Auch ein Wechsel von einem anderen Träger ist möglich.
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Rufen Sie an oder schreiben Sie kurz – zwei Sätze genügen. Für Eltern kostenlos, ohne Verkaufsgespräch.