- Sie dürfen den Träger selbst benennen – das Amt entscheidet nicht allein.
- Grundlage: §5 SGB VIII bzw. §8 SGB IX.
- Ein Wechsel ist auch während des Schuljahres möglich – ohne Lücke für Ihr Kind.
Was das Wunsch- und Wahlrecht bedeutet
Das Sozialrecht nimmt die Wünsche der Familien ausdrücklich ernst: In der Jugendhilfe verankert §5 SGB VIII das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen. In der Eingliederungshilfe gilt über §8 SGB IX Ähnliches: Berechtigten Wünschen soll entsprochen werden. Voraussetzung ist im Kern, dass die Wahl keine unverhältnismäßigen Mehrkosten verursacht – bei anerkannten Trägern von Schulbegleitung im selben Kreis ist das üblicherweise kein Hindernis.
Konkret heißt das: Nach der Bewilligung dürfen Sie benennen, welcher Träger die Begleitung Ihres Kindes übernimmt. Teilen Sie dem Amt einfach Ihren Wunschträger mit – ein Satz genügt.
Der Trägerwechsel: möglich, auch mitten im Schuljahr
Ständig wechselnde Begleitpersonen, keine Vertretung bei Ausfall, keine Erreichbarkeit? Sie müssen das nicht hinnehmen. Ein Trägerwechsel ist grundsätzlich auch während der laufenden Bewilligung möglich. Der Weg:
- Neuen Träger anfragen und prüfen, ob er Kapazität hat – wir sagen Ihnen das ehrlich und schnell.
- Dem Kostenträger den Wechselwunsch mitteilen – formlos, mit gewünschtem Zeitpunkt (oft zum Monatswechsel).
- Übergabe organisieren lassen: Der neue Träger stimmt sich mit Schule und – soweit möglich – dem bisherigen Träger ab, damit keine Begleitungslücke entsteht.
Eine feste Bezugsperson statt wechselnder Kräfte. Geregelte Vertretung bei Ausfall. Ein erreichbarer Ansprechpartner, der entscheidet, statt weiterzuleiten. Und ehrliche Kommunikation – auch wenn mal etwas nicht klappt.
Sie überlegen, zu wechseln, oder stehen vor der ersten Trägerwahl? Wir beraten Sie kostenlos – und sagen Ihnen auch dann ehrlich unsere Einschätzung, wenn wir gerade keine Kapazität frei haben. Alle Orte, an denen wir arbeiten, finden Sie unter Standorte.