- Sie dürfen den Träger selbst benennen – das Amt entscheidet nicht allein.
- Grundlage: §5 SGB VIII bzw. §104 Abs. 2 SGB IX.
- Ein Wechsel ist auch während des Schuljahres möglich – ohne Lücke für Ihr Kind.
Was das Wunsch- und Wahlrecht bedeutet
Das Sozialrecht nimmt die Wünsche der Familien ausdrücklich ernst: In der Jugendhilfe verankert §5 SGB VIII das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen. In der Eingliederungshilfe gilt über §104 Abs. 2 SGB IX Ähnliches: Berechtigten Wünschen soll entsprochen werden. Voraussetzung ist im Kern, dass die Wahl keine unverhältnismäßigen Mehrkosten verursacht – ob Mehrkosten unverhältnismäßig sind, entscheidet der Kostenträger im Einzelfall.
Konkret heißt das: Nach der Bewilligung dürfen Sie benennen, welcher Träger die Begleitung Ihres Kindes übernimmt. Teilen Sie dem Amt einfach Ihren Wunschträger mit – ein Satz genügt.
Der Trägerwechsel: möglich, auch mitten im Schuljahr
Ständig wechselnde Begleitpersonen, keine Vertretung bei Ausfall, keine Erreichbarkeit? Sie müssen das nicht hinnehmen. Ein Trägerwechsel ist grundsätzlich auch während der laufenden Bewilligung möglich. Der Weg:
- Neuen Träger anfragen und prüfen, ob er Kapazität hat – wir sagen Ihnen das ehrlich und schnell.
- Dem Kostenträger den Wechselwunsch mitteilen – formlos, mit gewünschtem Zeitpunkt (oft zum Monatswechsel).
- Übergabe organisieren lassen: Der neue Träger stimmt sich mit Schule und – soweit möglich – dem bisherigen Träger ab, damit keine Begleitungslücke entsteht.
Eine feste Bezugsperson statt wechselnder Kräfte. Geregelte Vertretung bei Ausfall. Ein erreichbarer Ansprechpartner, der entscheidet, statt weiterzuleiten. Und ehrliche Kommunikation – auch wenn mal etwas nicht klappt.
Sie überlegen, zu wechseln, oder stehen vor der ersten Trägerwahl? Wir beraten Sie kostenlos – und sagen Ihnen auch dann ehrlich unsere Einschätzung, wenn wir gerade keine Kapazität frei haben. Alle Orte, an denen wir arbeiten, finden Sie unter Standorte.
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Unabhängige Beratung erhalten Sie z. B. bei der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) oder bei einer Anwältin bzw. einem Anwalt für Sozialrecht.