Was im Schulalltag übernommen wird
Der Alltag besteht aus vielen kleinen Übergängen: der Weg zum Fachraum, die Jacke, die Toilette, das Bereitlegen der Materialien, der Wechsel zwischen Sitzen und Stehen. Eine Schulbegleitung übernimmt diese Übergänge, damit Ihr Kind seine Kraft für den Unterricht behält statt für den Weg dorthin.
Dazu kommt der Sportunterricht und der Schwimmunterricht – oft die Stunden, in denen ein Kind ohne Unterstützung schlicht danebensitzt. Auch Klassenfahrten sind möglich, wenn der Kostenträger sie genehmigt.
Pflege, Medikamente, Notfall – was vorher geklärt sein muss
Hier ist Ehrlichkeit wichtiger als ein Werbeversprechen. Nicht alles, was medizinisch nötig ist, darf eine Schulbegleitung tun. Unterstützung beim Toilettengang, beim Essen oder beim Umsetzen kann zur Begleitung gehören. Bei der Gabe von Medikamenten und bei Notfallmedikation – etwa bei Epilepsie – braucht es klare, schriftliche Absprachen zwischen Ihnen, der Schule, dem behandelnden Arzt und uns.
Wir klären das vor dem ersten Einsatztag, nicht danach. Wenn etwas nicht geht, sagen wir es Ihnen vorher.
Welches Amt zuständig ist
Bei einer körperlichen Behinderung läuft der Antrag in der Regel über die Eingliederungshilfe nach §112 SGB IX. Zuständig sind in Nordrhein-Westfalen die Kreise und kreisfreien Städte – im Kreis Recklinghausen der Kreis, in Gelsenkirchen und Herne die jeweilige Stadt.
Nicht zuständig für die Schulbegleitung ist die Krankenkasse. Das ist eine der häufigsten Verwechslungen, und sie kostet Zeit.
Was die Schule selbst leisten muss
Barrierefreiheit ist Sache des Schulträgers, nicht der Schulbegleitung. Ein Aufzug, eine Rampe oder ein höhenverstellbarer Tisch werden nicht dadurch ersetzt, dass jemand danebensteht. Wenn beides fehlt – Ausstattung und Begleitung –, ist die Ausstattung der erste Weg.
Eine Begleitung ist die Antwort auf einen persönlichen Bedarf. Sie ist keine Antwort auf ein Gebäude.