Die Eltern (Personensorgeberechtigten) stellen den Antrag – nicht die Schule. Die Schule kann Schulbegleitung anregen und liefert im Verfahren eine Stellungnahme, aber ohne Ihren Antrag passiert nichts.
Die drei Rollen im Verfahren
- Sie als Eltern: Sie stellen den Antrag beim zuständigen Amt (formlos möglich), Sie entscheiden über das Verfahren – und später über den Träger. Ohne Ihre Unterschrift läuft nichts.
- Die Schule: Sie beschreibt in einer Stellungnahme, wo Ihr Kind im Schulalltag Unterstützung braucht. Diese Einschätzung hat großes Gewicht – bitten Sie früh darum.
- Das Amt: Jugendamt (§35a SGB VIII) oder Eingliederungshilfe des Kreises (§112 SGB IX) prüft den Bedarf und entscheidet über Umfang und Bewilligung.
„Die Schule sagt, wir sollen das beantragen“ – was jetzt?
Das ist kein Grund zur Sorge, sondern eine Chance: Wenn die Schule das Thema anspricht, sieht sie einen Bedarf – und genau diese Sichtweise stärkt später Ihren Antrag. Lassen Sie sich die Beobachtungen möglichst konkret geben (welche Situationen, wie oft, was hilft) und nehmen Sie sie mit in den Antrag. Wie der Weg dann weitergeht, zeigt unsere Schritt-für-Schritt-Anleitung.
Und wenn die Schule zögert?
Auch dann können Sie handeln: Ihr Antragsrecht hängt nicht von der Zustimmung der Schule ab. Stellen Sie den Antrag, benennen Sie Ihre eigenen Beobachtungen und ärztliche oder therapeutische Einschätzungen – das Amt holt die schulische Stellungnahme im Verfahren selbst ein. Ob überhaupt ein Anspruch besteht, können Sie vorab prüfen: Die Voraussetzungen im Überblick.
Und wenn Sie den Papierkram nicht allein stemmen wollen: Genau dafür sind wir da – wir prüfen kostenlos, formulieren mit Ihnen den Antrag und begleiten Sie bis zur Bewilligung. Sprechen Sie uns an.