Die Weiterbewilligung: rechtzeitig statt auf den letzten Drücker
Bewilligungen sind befristet – häufig auf ein Schuljahr oder einen ähnlichen Zeitraum; der genaue Zeitraum steht in Ihrem Bescheid. Stellen Sie den Folgeantrag einige Monate vor Ablauf, damit Prüfung und Entscheidung fertig sind, bevor die alte Bewilligung endet. Hilfreich sind: eine aktuelle Einschätzung der Schule, der Entwicklungsbericht des Trägers und Ihre eigene Beschreibung, was sich verändert hat – und was ohne Begleitung passieren würde.
Fortschritte Ihres Kindes sind kein Grund zur Sorge im Verfahren: Entscheidend ist der weiterhin bestehende Bedarf. Beschreiben Sie ehrlich, was gut läuft – und genauso konkret, welche Unterstützung weiterhin nötig ist, damit es so bleibt.
Die Stunden reichen nicht: Mehrbedarf beantragen
Wenn der bewilligte Umfang im Alltag nicht ausreicht – etwa weil neue Fächer, Raumwechsel oder Konfliktsituationen dazugekommen sind – können Sie jederzeit eine Erhöhung beantragen, auch mitten im Bewilligungszeitraum. Die stärkste Begründung sind konkrete, datierte Beispiele: In welchen Stunden fehlt die Begleitung, und was passiert dann? Bitten Sie auch die Schule, den Mehrbedarf aus ihrer Sicht zu bestätigen.
Gekürzt oder abgelehnt? Ihre Möglichkeiten
Werden weniger Stunden bewilligt als beantragt, ist das ein Bescheid wie jeder andere – Sie können innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, am besten mit den konkreten Alltagsbeispielen von oben. Lassen Sie die Frist nicht verstreichen, nur weil „wenigstens etwas“ bewilligt wurde.
Übrigens: Wenn Sie mit der Begleitung selbst unzufrieden sind – ständig wechselnde Personen, keine Vertretung, schlechte Erreichbarkeit –, ist das keine Stunden-Frage, sondern eine Trägerfrage. Ihr Wunsch- und Wahlrecht gilt auch mitten im Schuljahr. Wir übernehmen Folgeanträge und Mehrbedarfs-Begründungen für die Familien, die wir begleiten – und beraten Sie gern kostenlos, wenn Sie gerade woanders begleitet werden.
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Unabhängige Beratung erhalten Sie z. B. bei der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) oder bei einer Anwältin bzw. einem Anwalt für Sozialrecht.