Der Regelfall: schulzeitgebunden
Eine Schulbegleitung wird für den Schulbesuch bewilligt. Der Umfang in Ihrem Bescheid bezieht sich deshalb in aller Regel auf Schultage – nicht auf Ferienzeiten.
Das heißt nicht automatisch, dass in den Ferien nichts möglich ist. Es heißt: Der Bescheid ist der Ausgangspunkt. Schauen Sie nach, für welchen Zeitraum und welchen Umfang bewilligt wurde.
Wann Ferienbetreuung möglich ist
Wenn Ihr Kind in den Ferien an einer Betreuung teilnimmt – etwa über die OGS oder ein Ferienprogramm der Schule – kann eine Begleitung dort grundsätzlich möglich sein. Voraussetzung ist, dass alle Beteiligten mitziehen: das Amt, das die Leistung bewilligt, die Einrichtung, in der Ihr Kind betreut wird, und wir als Träger.
Wir sagen bewusst nicht „geht immer“. Es ist eine Frage des Einzelfalls, und sie wird vorher geklärt – nicht am ersten Ferientag.
Was Sie jetzt tun können
Nehmen Sie den Bescheid zur Hand und sehen Sie nach, was zum Zeitraum und zum Umfang drinsteht. Wenn Sie unsicher sind, was dort gemeint ist: Rufen Sie uns an, wir gehen ihn mit Ihnen durch.
Und klären Sie es früh. Eine Ferienbetreuung, die im Juni angefragt wird, hat bessere Aussichten als eine, die zwei Tage vor den Sommerferien auf den Tisch kommt.